Darlehen gegen Grundschuld: Nie ohne Sicherungsabrede | Anzeige

Kurzinterview mit immobilienpool.de

immomorgen.de: Worin besteht der Unterschied zwischen einer Grundschuld und einer Hypothek?
immobilienpool.de: Die Grundschuld und die Hypothek stehen in Abteilung III des Grundbuchs und werden von der Bank als Gegenleistung für ein Darlehen eingetragen. Auf den ersten Blick hat eine Grundschuld also die gleiche Funktion wie eine Hypothek. Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied: Die Hypothek wird kleiner, je mehr von dem Darlehen zurückgezahlt wird. Die Grundschuld jedoch bleibt auch bei Rückzahlung in voller Höhe bestehen.

immomorgen.de: Kann sich der Eigentümer des Grundstücks irgendwie absichern?
immobilienpool.de: Ja, um das Risiko für den Eigentümer des Grundstücks zu senken, werden in der Praxis regelmäßig sogenannte Sicherungsabreden getroffen. Dazu wird beispielsweise im Darlehensvertrag vereinbart, dass der Eigentümer einen Anspruch auf die Löschung hat, sobald der Betrag vollständig zurückgezahlt ist.

immomorgen.de: Bleibt die Grundschuld auch nach einer Zwangsversteigerung bestehen?
immobilienpool.de: Betreibt die Bank die Zwangsversteigerung, so wird mit Zuschlag ihre Grundschuld gelöscht und auch die nachfolgenden, also jüngeren Rechte, die im Grundbuch stehen. Das bedeutet: Sofern der Versteigerungserlös ausreicht, bekommt die Bank ihr Geld zurück und mit dem Restbetrag werden nacheinander alle anderen Rechte ausgezahlt.

immomorgen.de: Gibt es sonst noch irgendwas zu beachten?
immobilienpool.de: Interessenten sollten bei Abgabe eines Angebots unbedingt mit einkalkulieren, dass alle Rechte, die vor der Grundschuld des bestbetreibenden Gläubigers eingetragen wurden, bestehen bleiben. Wer das Grundstück ersteigert, muss sie übernehmen und erfüllen.

immomorgen.de: Vielen Dank!


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